Steuerfreie Bezüge

Es gibt nicht viele steuerfreie Bezüge. Auf die Mehrzahl der Bezüge, welche Arbeitnehmer von Arbeitgebern erhalten, fallen Steuern und Sozialabgaben an. Einige Bezüge des Arbeitgebers sind jedoch für den Arbeitnehmer abgabenfrei. Diese sind:

• Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
• Zuschuss für Kinderbetreuung
• Warengutscheine
• Belegschaftsrabatte
• Betriebsveranstaltungen
• Berufskleidung
• Umzugskosten
• Aufmerksamkeiten
• betriebliche Gesundheitsförderung sowie
• Fort- und Weiterbildung.
Relevanz beim Gehaltsbezug

Einige der aufgezählten steuerfreien Bezüge haben für Angestellte, die ein Gehalt beziehen, keine Relevanz. Dazu gehören die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Berufsbekleidung. Ersteres kommt hauptsächlich im Pflegebereich vor und von Berufsbekleidung profitieren meist die gewerblichen Arbeitnehmer.

Zuschüsse

Der Zuschuss für Kinderbetreuung kommt dagegen der gesamten Belegschaft, egal ob Lohn- oder Gehaltsempfänger, zugute. Betriebseigene Kindergärten oder Kitas sind heute eher selten. Der Zuschuss des Arbeitgebers für die Kinderbetreuung bezieht sich deshalb auch auf außerbetriebliche Kindergärten und Kindertagesstätten sowie Tagesmütter. Dieser Zuschuss ist steuer- und sozialversicherungsfrei und brutto für netto auszuzahlen. Eine Bezuschussung der Kosten für die Beförderung des Kindes von der Wohnung zum Betreuungsort oder die den Unterricht der Kinder betreffen, sind nicht abgabenfrei, sondern steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Pflegebereich

Neben dem Pflegebereich und den gewerblichen Arbeitnehmern stellen Unternehmen auch anderen Mitarbeitern Berufsbekleidung. Dazu gehören staatliche Institutionen wie Polizei, Feuerwehr sowie verschiedene andere Bereiche wie beispielsweise Straßenkehrer. Daneben sind auch Kaufhäuser und größere Shops bestrebt, ihr Personal einheitlich einzukleiden. Sie stellen ihren Arbeitnehmern kostenfrei Berufskleidung zur Verfügung. Dieser Sachbezug unterliegt nicht der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Freibeträge

Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten Warengutscheine geben. Hier gilt allerdings der monatliche Freibetrag von 44 Euro, höhere Beträge sind abgabenpflichtig. Steuerfrei hingegen sind Rabatte des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von 1.080 Euro pro Kalenderjahr. Doch auch hier sind Rechenkünstler gefragt, da dieser Betrag mit einem erzielten Preisvorteil gleichzusetzen ist und vier Prozent vom Bruttoendpreis anzusetzen sind. Steuerfrei ist die vollständige oder teilweise Erstattung von Umzugskosten vom Arbeitgeber an seinen Mitarbeiter. Dies greift jedoch nur, wenn der Umzug beruflich bedingt ist wie eine Versetzung des Arbeitnehmers in einer anderen Filiale seines Arbeitgebers.

Veranstaltung

Betriebsveranstaltung gehören zum Berufsalltag. Auf solchen Veranstaltungen machen Arbeitgeber gerne kleine Präsente, um die Leistung der Arbeitnehmer zu würdigen. Solche Aufmerksamkeiten sind bis zu einem Höchstbetrag von 110 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Dagegen sieht der Gesetzgeber für Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers zur Hochzeit oder anderen Besonderheiten des Arbeitnehmers lediglich ein Freibetrag von 40 Euro steuerfrei vor.

Gesundheit

Um die Gesundheit der Belegschaft zu erhalten, sind Zahlungen vom Arbeitgeber bis zu 500 Euro im Jahr für gesundheitsfördernde Maßnahmen abgabenfrei. Weiteres zu den steuerfreien Bezügen finden Sie bei Formblitz.