Freibeträge

Der Gesetzgeber besteuert nicht alle Arbeitnehmer gleich. Er berücksichtigt die persönlichen Merkmale jedes Einzelnen. Aktuell gibt sechs verschiedene Steuerklassen; jede dieser Steuerklassen berücksichtigt die persönlichen Merkmale. In diesen Steuerklassen ist der Grundfreibetrag von jährlich 8.354 Euro (Stand: 2014) enthalten. Den Grundfreibetrag regelt § 32a Abs. 1 EStG. Doch auch hier gibt es Unterschiede. Der Grundfreibetrag ist in den Lohnsteuerklassen I, II und IV in der oben genannten Höhe vorhanden. Die Lohnsteuerklasse III beinhaltet den Grundfreibetrag in doppelter Höhe. Der Grundfreibetrag errechnet sich nach dem steuerfreien Existenzminimum. Die Steuerklassen V und VI enthalten keinen Grundfreibetrag. Arbeitnehmer mit weiteren Beschäftigungsverhältnissen haben den Grundfreibetrag beim Steuerabzug ihres ersten Arbeitsverhältnisses ausgenutzt. Bei der Steuerklasse VI nutzt der Ehepartner mit Steuerklasse III den doppelten Freibetrag.

Pauschbeträge

Weiterhin sind in den Lohnsteuerklassen Pauschbeträge für Werbungskosten eingerechnet (§ 9 EStG). Dieser beträgt jährlich 1.000 Euro und ist in den Lohnsteuerklassen I bis V enthalten. Auch Pauschalen für Sonderausgaben beinhalten die Lohnsteuerklassen I bis V. Dieser Pauschbetrag beläuft sich auf 36 Euro jährlich. Nach § 24b EStG steht Alleinerziehenden ein Freibetrag von 1.308 Euro jährlich zu. Dieser Freibetrag kommt zum Tragen, wenn im Haushalt des Alleinerziehenden mindestens ein Kind lebt, das Anspruch auf Kindergeld hat oder der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag auf der Bescheinigung zum Lohnsteuerabzug nachweist.

Kinderfreibeträge

Kinderfreibeträge wirken sich seit 1996 nicht mehr auf die abzuziehende Lohnsteuer aus. Berücksichtigung finden sie jedoch für den Abzug des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Anstelle der Kinderfreibeträge beim Lohnsteuerabzug erhalten Eltern Kindergeld in der Höhe, die für das Existenzminimum eines Kindes errechnet wurde.

Altersentlastung

Einen Altersentlastungsbeitrag erhalten Arbeitnehmer, die das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet haben. Die Mehrzahl der Freibeträge ist in den Lohnsteuerklassen eingearbeitet. Bei der Einkommenssteuererklärung werden diese überprüft und die Freibeträge, die nicht eingearbeitet sind, berücksichtigt.

Hinzurechnungsbetrag

 
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse, findet der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG nur beim ersten Arbeitsverhältnis Anwendung. Für die weiteren Arbeitsverhältnisse gilt die Lohnsteuerklasse VI, in der kein Freibetrag eingerechnet ist. Der Hinzurechnungsbetrag soll hier einen Ausgleich schaffen. Der Haupt-Arbeitgeber rechnet das Arbeitsentgelt der weiteren Arbeitgeber für die Ermittlung der Lohnsteuer hinzu und der Arbeitnehmer erhält die weiteren Einkommen steuerfrei. Dafür lässt sich der Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Freibetrag auf den Bescheid zum Lohnsteuerabzug für die weiteren Beschäftigungsverhältnisse eintragen. Diese Regelung findet keine Anwendung bei 450-Euro-Jobs, sondern ausschließlich dann, wenn der Arbeitnehmer mehr als 450 Euro verdient. Weitere Informationen finden Sie bei Formblitz.