Steuerklassen

Steuern auf Einkommen

Der Staat besteuert jedes Einkommen, das seine Bürger erwirtschaften. Für das Arbeitseinkommen kommen Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zum Tragen. Auf der monatlichen Gehaltsabrechnung sind die Beträge separat ausgewiesen. Der Betrag für die Lohnsteuer errechnet sich aus der Steuerklasse und den eingetragenen Freibeträgen des Steuerpflichtigen. Als Ergänzungsabgabe zur Lohnsteuer steht der Solidaritätszuschlag, der 5,5 Prozent vom Lohnsteuerbetrag ausmacht. Bei seiner Einstellung hat der Arbeitnehmer die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beim Arbeitgeber abgegeben. Diese Bescheinigung ersetzt die bekannte Lohnsteuerkarte. Sie enthält, wie die Lohnsteuerkarte, alle steuerrelevanten Daten des Arbeitnehmers, die für die Errechnung der Lohnsteuer wichtig sind. Zu diesen gehören:

• Konfession
• Steuerklasse
• Anzahl der Kinderfreibeträge
• andere Freibeträge.

Tabellen

Für die abzuziehende Lohnsteuer gibt es Tabellen, in denen alle Angaben eingerechnet oder ablesbar sind.

Es gibt verschiedene Lohnsteuerklassen

Derzeit gibt es sechs Lohnsteuerklassen, welche die steuerlich relevanten Merkmale des Steuerpflichtigen beinhalten, die für den Lohnsteuerabzug notwendig sind.

Steuerklasse I

Diese Steuerklasse ist für ledige Arbeitnehmer relevant. Die Steuerklasse I erhalten auch Arbeitnehmer, die vom Ehegatten dauernd getrennt leben sowie Geschiedene und Verwitwete.

Steuerklasse II

Alleinerziehende gehören eigentliche in die Steuerklasse I. Aufgrund der Kinderfreibeträge und ihres Anspruchs auf Ermäßigung nach § 24b EStG erhalten sie eine günstigere Steuerklasse; die Steuerklasse II.

Steuerklasse III

Arbeitnehmer, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben und Alleinverdiener sind, haben einen geringeren Steuerabzug durch die Lohnsteuerklasse III. Diese Steuerklasse gilt auch, wenn der Partner arbeitet, jedoch ein geringeres Einkommen erzielt. Das gilt ebenfalls, wenn der Partner selbstständig oder freiberuflich tätig ist.

Steuerklasse IV (mit Faktor)

Wenn beide Partner berufstätig sind und in etwa gleich viel verdienen, wählen Verheiratete und eingetragene Lebenspartner die Steuerklasse IV. Diese Steuerklasse ergänzte 2010 der Gesetzgeber mit dem Faktorverfahren (§ 39f EStG). Steuerklasse V bietet sich als Alternative zu den Steuerklassen III/V an.

Steuerklasse V

Diese Steuerklasse kommt zur Anwendung, wenn beide Partner arbeiten, einer jedoch ein geringeres Einkommen als der andere Partner (§ 38b Nr. 4 EStG). Wählen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner die Steuerklassen III und V, müssen sie nach § 46 Abs. Nr. 3 EStG eine Einkommenssteuererklärung erstellen.

Steuerklasse VI

Oft reicht ein Arbeitskommen nicht aus, um die Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Viele Arbeitnehmer suchen sich einen „Nebenjob“, um das Einkommen aufzubessern. Ist dieser ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, wird dieses Arbeitseinkommen nach der Steuerklasse VI besteuert. Die Lohnsteuerklasse VI beinhaltet die höchste steuerliche Belastung und berücksichtigt keine Freibeträge.

Allgemeines

Der Gesetzgeber gestattet steuerpflichtigen Arbeitnehmern, einmal im Jahr die Steuerklasse zu ändern. Ausnahmen bilden Arbeitslosigkeit und das Ableben des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners. Weiteres Informationsmaterial finden Sie bei Formblitz.