Was beinhalten Sozialabgaben?

Aus Sicht des Arbeitnehmers

Sozialabgabenpflichtig sind alle Arbeitnehmer, die sich in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis befinden, das nicht zu den sogenannten Minijobs gehört. Sie zahlen Beiträge zur Sozialversicherung, die:

• Krankenversicherung
• Rentenversicherung
• Arbeitslosenversicherung
• Pflegeversicherung

beinhaltet.

Versicherungsträger

Die Beiträge für diese Versicherungsträger teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In der Regel tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese Last zu gleichen Teilen. Nicht so bei der Krankenversicherung. Hier zahlt der Arbeitnehmer mit 8,2 Prozent einen höheren Anteil als der Arbeitgeber mit 7,3 Prozent.

Andere soziale Aufwendungen gehen vollständig zulasten des Arbeitgebers. Zu diesen gehören

• die gesetzliche Unfallversicherung,
• Umlage U1 (Aufwendungsausgleichsgesetz),
• Umlage U2 (Mutterschaftsgeld)
• Umlage U3 (Insolvenzgeld).

Gesetzliche Unfallversicherung

Der Versicherungsträger für die gesetzliche Unfallversicherung ist die für das Unternehmen maßgebliche Berufsgenossenschaft.
Die Beitragshöhe für die gesetzliche Krankenversicherung hat der Gesetzgeber derzeit auf 15,5 Prozent festgelegt, wobei verschiedene Krankenkassen auch Zusatzbeiträge fordern. Die meisten Arbeitnehmer kommen mit ihrem jährlichen Arbeitseinkommen nicht über die Versicherungspflichtgrenze hinaus und sind in der GKV versichert. Für einen Wechsel in die private Krankenversicherung müssen sie pro Jahr mehr als 54.900 Euro oder 4.575 Euro/Monat verdienen.

AG und AN

Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich hälftig die Beiträge für die Pflegeversicherung. Kinderlose Arbeitnehmer bezahlen 0,25 Prozent höhere Beiträge. Die Erhöhung kommt nicht in Betracht, wenn der kinderlose Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1940 geboren ist oder das 23. Lebensjahr nicht vollendet hat. Auch Empfänger von Hartz IV sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind davon nicht betroffen.
Eine weitere Pflichtversicherung ist die Arbeitslosenversicherung, deren Beitrag sich beide Vertragspartner teilen. Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Pflichtversicherungen. Wer in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert ist, regeln die §§ 25 und 26 des SGB III. Auch die Rentenversicherung ist eine Pflichtversicherung, deren Beiträge anfallen, wenn das Arbeitseinkommen unterhalb der bestimmten Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Sozialabgaben aus Sicht der Arbeitgeber

Arbeitgeber haben sich an den Beiträgen verschiedener Pflichtversicherungen zu beteiligen, um den Arbeitnehmer zu entlasten. Die Kosten für Arbeitnehmer enden für den Arbeitgeber damit nicht, denn die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung, deren Beiträge an die Berufsgenossenschaft kommen hinzu. Die Beiträge orientieren sich an das Unfallrisiko des Betriebs, weshalb Betriebe mit hohem Unfallrisiko höhere Beiträge bezahlen.

Kleine Betriebe

Kleinere Betriebe mit 30 und weniger Mitarbeitern bezahlen Beiträge zu Umlage 1. Nicht von der Größe des Betriebs, sondern von den Satzungen der Krankenkassen ist die Höhe der Umlage 2, dem Mutterschaftsgeld, abhängig. Auf der rechtlichen Grundlage des SGB III mit den Paragrafen 358 bis 362 basiert die Umlage 3 als Insolvenzgeldumlage. Mehr Informationen finden Sie bei Formblitz.